Honorar
"Gute Beratung kostet Honorar. Schlechte ein Vermögen."
- Bei privaten und gewerblichen Aufträgen zur Marktwertermittlung (Verkehrswertermittlung gemäß §194 BauGB) werden Honorarangebote entwickelt in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung von 2001. Die hier festgelegten Honorarsätze sind vom Objektwert abhängig und werden nach Schwierigkeitsstufen differenziert. Es wird auf diese Fassung der HOAI zurückgegriffen, weil in den jüngeren Fassungen zu Wertermittlungen keine Angaben mehr gemacht werden. Weitere Informationen zur HOAI erhalten Sie hier: Download §34 der HOAI 2001
- Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften werden vergütet nach Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)
- Architekturleistungen nach HOAI werden unterschieden in Grundleistungen und besondere Leistungen
- Ortstermine, Sichtung von Unterlagen, Recherchen, Kurzgutachten, Stellungnahmen sowie Tätigkeiten in Verbindung mit Zwangsversteigerungen werden im Zuge von Beratungs- und Begleitungsaufträgen als Dienstleistungsvertrag nach Zeithonorar in Anlehnung an JVEG §§ 5-12 (Honorargruppe 6/7) berechnet.
Weitere Informationen zum JVEG erhalten Sie hier: Dejure.org/JVEG - Allgemeine Beratungen sowie kleinere Aufgaben werden im Zeithonorar nach Aufwand und im Nachweis angeboten.